ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge des Auftraggebers an den Auftragnehmer Matthias Triefenbach (aka DJ Matthew Gold, nachfolgend „DJ“ genannt).

2. Vertragsgrundlage
2.1 Der DJ arbeitet als Dienstleister auf Basis von Dienstverträgen. Ein solcher Vertrag kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots zustande. Die Angebotserstellung sowie die Angebots-annahme haben schriftlich zu erfolgen

3. Vergütung, Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung erfolgt auf Basis eines vom DJ nach Anfrage durch den Auftraggeber erstellt werdenden und vom Auftraggeber schriftlich frei gegebenen Angebots.
3.2 Die Vergütung ist hälftig (50 % des Rechnungsbetrages, siehe 3.1) nach Freigabe des Angebots fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar. Sie ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen und ohne Abzug zahlbar.
3.3 Erfolgt die Rechnungsbegleichung nicht innerhalb des in 3.2 definierten Zeitraums, so behält sich der DJ vor, die Dienstleistung nicht zu erbringen.
3.4 Die Rechnungsstellung der zweiten Vergütungshälfte (50 %, siehe 3.1, 3.2) erfolgt nach Veranstal-tungsende bzw. der vom DJ erbrachten Leistungen. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
3.5 Wird der bereits schriftlich erteilte Auftrag vom Auftraggeber vor der Veranstaltung zurückgezog-en, und entfällt dadurch die Verpflichtung des DJs ersatzlos, so werden von einer vom Auftraggeber bereits geleisteten Vorauszahlung 10 % einbehalten (Aufwandsentschädigung bzw. ggf. Schadens-ersatz für eine vom DJ nicht anderweitig wahrgenommen werden konnende Buchung).
3.6 Der Schuldner hat sämtliche Kosten zu tragen, die durch die Verfolgung einer ausstehenden Rechnungszahlung entstehen. Dazu gehören die Kosten für anwaltliche Mahnschreiben, für gericht-liche Mahnbescheide sowie Gerichtskosten. Es fallen jeweils die gesetzlich festgelegten Gebühren an, diese sind auch für Inkassobüros bindend.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Der DJ ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen und vom Auftraggeber gewünschten Fremdleistungen (Musik- und Lichttechnik o. ä.) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine entsprechende Vollmacht zu erteilen bzw. er erteilt sie automatisch mit dem Auftrag, sofern klar ersichtlich ist, dass Fremdleistungen zur Erfüllung notwendig sind.
4.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des DJs abge-schlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den DJ im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbe-sondere die Übernahme von Kosten.
4.3 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind bzw. eindeutiger Bestandteil des Auftrags sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Haftung
5.1 Der DJ verpflichtet sich, den Auftrag mit größter Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm zur Auftragserfüllung zur Verfügung gestellte Tonträger oder Technikelemente sorgfältig zu behandeln.
Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Ein über den Material-wert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5.2 Der DJ verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
5.3 Sofern der DJ notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von ihm. Er haftet nur für sein eigenes Verschulden gem. 5.1.
5.4 Für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJs oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletz-ung des DJs oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.5 Verzögert sich die Durchführung der Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der DJ eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.6 Wird die Veranstaltung, für welche die Dienstleistung beauftragt wurde, nach bereits erfolgter Rechnungsbegleichung abgesagt und fällt sie ersatzlos aus, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem DJ 15% der Rechnungssumme (Netto zzgl. ges. Ust) als Ausfallentschädigung zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnungsstellung bzw. -minderung erfolgt vonseiten des DJs. Zur Fälligkeit dieser Vergütung siehe 3.
5.7 Wird die Veranstaltung, für welche die Dienstleistung beauftragt wurde, nach bereits erfolgter Rechnungsbegleichung auf einen neuen Termin verschoben, so wird der DJ versuchen, die Dienstleis-tung am vom Auftraggeber neu bestimmten / zu bestimmenden Veranstaltungstermin zu erbringen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem DJ 15% der Rechnungs-summe (Netto zzgl. ges. Ust) als Ausfallentschädigung zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnungs-stellung bzw. -minderung erfolgt vonseiten des DJs. Zur Fälligkeit dieser Vergütung siehe 3.
5.8 Wird während der Veranstaltung Eigentum, z. B. mitgebrachtes Equipment, des DJs beschädigt, z. B. durch ein aus einem umgefallenen Behältnis in z. B. das Mischpult laufende Flüssigkeit, so haftet der Verursacher für den Schaden, ggf. privathaftpflichtlich. Ist der Verursacher nicht identifizierbar oder verweigert er die Anerkennung seines Haftungspflicht, so haftet der im Angebots- bzw. Rechnungsdokument genannte Veranstalter.
5.9 Die Schadensbehebung erfolgt im Anschluss an die Veranstaltung entweder durch die Beauftragung eines Reparaturdienstes durch den DJ oder das Ersetzen durch ein Neugerät (abzgl. des Zeitwerts seit seiner Anschaffung). Der entsprechende Geldbetrag ist dem DJ vom Haftenden zu erstatten.

6. Gestaltungsfreiheit
6.1 Der DJ und der Auftraggeber besprechen, sofern vom Auftraggeber gewünscht, vor der Veranstaltung das dieser zu Grunde liegende Musikkonzept, z. B. hinsichtlich von Musikstil(en) und
-wünschen. Dem Auftraggeber steht es frei, dem DJ vor der Veranstaltung entsprechende Musikwün-sche zu übermitteln.
6.2 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerisch-en und stilistischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bzgl. evtl. nicht erfüllter Musikwünsche.
6.3 Der DJ verpflichtet sich, ihm vor oder während der Veranstaltung (z. B. von Gästen) übermittelte Musikwünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen / zu spielen. „Passen“ diese jedoch nicht in das der Veranstaltung zu Grunde liegende Musikkonzept (siehe 6.1) oder zur sich während der Veranstal-tung ergebenden Gesamtsituation (Stimmung, Tanzflächensituation, Vorrang anderweitiger Musik-wünsche o. ä.), so behält sich der DJ vor, entsprechende Musikwünsche unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für vom Veranstalter übermittelte Musikwünsche. Eine Leistungsminderung, die ggf. Grund für eine Reduzierung des Rechnungsbetrages von Seiten des Auftraggebers wäre, entsteht dadurch nicht.

7. Schlussbestimmungen
7.1 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung im gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt.
7.2 Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform.
7.3 Auch die Änderung des vorstehenden Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
7.4 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
7.5 Erfüllungsort ist der Sitz des DJs.
7.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 15. September 2024